Beratung zur Pflegeversicherung

Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung. 
  • Wo ist man versichert?

    Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden.

  • Ein lachender Senior mit einer DRK Mitarbeiterin. Foto: A. Zelck / DRK e.V.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Zum 01.01.2017 tritt die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in Kraft. Dieser wird wie folgt definiert:

  • Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen brauchen.
     
  • Pflegebedürftige sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
     
  • Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Mit dieser Einführung hat sich die Festlegung von Pflegebedürftigkeit grundlegend geändert.

Wie stellt man eine Antrag?

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden. 

Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular. Wer den Antrag stellt, muss sich überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind. 

  • TagespflegeFoto: A. Zelck / DRKS
  • Sachleistungen

    Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse ab. 

    Geldleistungen

    Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen. 

Wie beurteilt man die Pflegebedürftigkeit?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt circa drei bis fünf Wochen nach Antragsstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. 

Die Gesundheitliche bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit werden in sechs Lebensbereichen eingeteilt. Die Bewertung erfolgt anhand einer Vierstufen Skala.

Module der Lebensbereiche:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheitsspezifischen und therapeutischen Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagsleben und soziale Kontakte

Die Ergebnisse der einzelnen Module werden dann gemäß den gesetzlichen Vorgaben unterschiedlich gewichtet. Daraus ergibt sich eine Gesamtbewertung. Auf dieser Basis erfolgt die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade.

Informationen zu Sach-. Geld- und Kombinationsleistungen

Die Pflegeberatung des DRK.

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